Mag. Dr. Werner Frühauf
Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater

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Steuernews für Klienten

Betreuung behinderter Kinder

Wie berichtet wurden durch die Steuerreform 2009 bestimmte Kosten für die Kinderbetreuung für Kinder bis zehn Jahre als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Diese Bestimmung soll nun erweitert werden: Kinderbetreuungskosten sollen für Kinder ab einer Behinderung von 50% bis zum 16. Lebensjahr steuerlich absetzbar sein. ...mehr

Aufzeichnung von Losungen in der Gastronomie

Für Gastronomiebetriebe stellt sich die Frage, wie sie ihre täglichen Bareingänge effizient aufzeichnen und dabei dennoch alle Vorschriften der Finanz einhalten. ...mehr

Belege für Kinderbetreuung aufbewahren

Wie schon berichtet, sind bestimmte Kosten für Kinderbetreuung ab 2009 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt absetzbar. ...mehr

Sponsoring

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. ...mehr

Offenlegung des Jahresabschlusses

Ein Unterbleiben der Offenlegung des Jahresabschlusses kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein. ...mehr

Offenlegung des Jahresabschlusses

Entsprechend dem Unternehmensgesetzbuch haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Diese Verpflichtung trifft materiell die Gesellschaft.

Der Oberste Gerichtshof wertet nun in einer aktuellen Entscheidung das Unterbleiben der Offenlegung als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese Handlung sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Der OGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz, mit dem einer Gesellschaft aufgrund der Klage eines Mitbewerbers aufgetragen worden war, es in Zukunft zu unterlassen, durch Nichteinreichen des Jahresabschlusses eine unlautere Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen.

Durch Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird die Verletzung der Offenlegungspflicht deutlich schärfer sanktioniert: Sollten die Geschäftsführer neuerlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen, müssten nicht nur sie selbst mit Zwangsstrafen rechnen, sondern es könnten auch gegen die Gesellschaft – unter Umständen deutlich höhere – Beugestrafen nach der Exekutionsordnung verhängt werden. (OGH 24.3.2009, 4 Ob 229/08t)

Stand: 14. Juli 2009

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